Kleingarten-Emschertal e.V. - Gewerkenstraße 43 a - 45329 Essen

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Vorbemerkung


Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz

(BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBL.I.S. 210), zuletzt geändert durch

Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBL.I.S. 2146), definiert

und sind die Grundlage der Gartenordnung.

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden vielfach mit

finanziellen Mitteln der Stadt Essen und des Landes Nordrhein-Westfalen ange-

legt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Ge-

sunderhaltung und Erholung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung.

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege

sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt wer-

den. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung und eine

Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.

Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens

kann nur erfolgen, wenn die Kleingärtner/-innen innerhalb und außerhalb ihrer

Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre

Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Von den Kleingärtnern müssen Verpflich-

tungen übernommen werden, die nachfolgend niedergelegt sind. Basis der Ver-

pflichtungen sind das Bundeskleingartengesetz, die örtlichen Vorschriften, die

Verträge mit den Grundstückseigentümern (z.B. Generalpachtvertrag mit der

Stadt Essen) und dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.

Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtver-

trages und somit für alle Kleingärtner/-innen - nachfolgend Kleingärtner genannt -

verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur

Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.


I. Kleingärtnerische Nutzung


1. Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung.

    Diese ist nur dann gegeben, wenn

    a) die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung der Familie

        urch eigene Arbeit geschieht und

    b) der Kleingarten dem Kleingärtner und seiner Familie zur Erholung dient.


2. Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen

    Zwecken ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, nicht gestattet.


3. Die ausschließliche Nutzung als Erholungsgarten sowie der Anbau einseitiger

    Kulturen ist nicht zulässig.


4. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der

    Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des

    Kleingartens zu berücksichtigen.


5. Eine Überlassung des Gartens oder Teile davon (insbesondere der  

    Gartenlaube) an Dritte ist nicht zulässig.


6. Der Stadtverband hat sicherzustellen, dass die ihm überlassenen Pachtflächen

    als Kleingärten i.S. des §1 Abs. 1 BKleingG weiter verpachtet werden.


II. Allgemeine Ordnung


1. Der Kleingärtner uncl seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet,

    alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das

    Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt.

    Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen

    von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem

    Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.

    Spielende Kinder und die damit verbundenen Geräuschentwicklungen

    sind zu tolerieren.


2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfal-

    lender Hundekot ist unverzüglich durch den Hundehalter bzw. Hundeführer

    zu beseitigen.


3. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der

    Öffentlichkeit zugänglich sind, ist untersagt.


4. Die Kleingartenanlage ist für Besucher und Spaziergänger zugänglich zu

    halten. Außentore der Anlagen sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit

    für jedermann offenzuhalten.


5. Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feueerwehr)

    die ungehlnderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.


6. Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern und Besuchern der Anlage zu

    beachten. Sofern in den einzelnen Anlagen keine weitergehenden Bestim-

    mungen beschlossen werden, sind Ruhezeiten an Werktagen montags bis

    freitags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 19.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie

    am Samstag ab 13.00 Uhr und vollständig an Sonn- und gesetzlichen

    Feiertagen einzuhalten. In den Ruhezeiten dürfen keine ruhestorenden

    Tätigkeiten ausgeführt werden.


7. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die im Aushang erfolgten Bekannt-

    machungen des Vereins zu beachten.


III. Zutrittsrecht


1. Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzu ngsgemäßen

    Aufgaben Zutritt zum Garten und zur Laube gestattet.


2. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit erlaubt.


3. Bei generellen Begehungen genügt eine Ankündigungsfrist von einer

    Woche im Schaukasten. Bei Begehungen bedarf es im Einzelfall einer

    mündlichen oder schriftlichen Ankündigung innerhalb der vorgenannten

    Frist.


IV. Gemeinschaftsarbeit


1. Zu den vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten, insbesondere

    zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, werden

    alle Kleingärtner herangezogen. Ausnahmen werden nur personenbezogen

    als Einzelfallentscheidungen gestattet.


V. Wasserversorgung


1. Das Erstellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht

    statthaft.


2. Die vereinseigene Wassenrersorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln.

    Wasser ist sparsam zu verbrauchen.


3. Der Verein ist berechtigt, bei Missbrauch die verursachenden Kleingärtner

    von der Benutzung auszuschließen und gegen die Verursacher entsprechende

    Maßnahmen zu beschließen.


4. Die Wassenrersorgungsanlage kann während der Frostperiode abgestellt

    werden.


5. Soweit die Einzelgarten nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind,

    werden die Kosten des Wassenrerbrauchs auf alle Kleingärtner anteils-

    mäßig, gemäß Beschluss des Vereins, umgelegt.


6. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattungen der Einzelgarten mit Mess-

    einrichtungen für den Wasserverbrauch auf Kosten des Pächters zu

    beschließen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und

    Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.


VI. Stromversorgung


Die Versorgung der Kleingartenanlage mit Strom ist grundsätzlich Sache des

Vereins. Detailregelungen sind clertechnischen Ergänzung in derjeweils gültigen

Fassung zu entnehmen.


VII. Abwasserbeseitigung, Fäkalienentsorgung, Toiletten


1. Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fakalien ist das Wassergesetz

    für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der

    jeweils aktuellen Fassung.


2. Regenwasser ist als Gießwasser zu sammeln. Es muss auf der Parzelle

    versickern. Es darf nicht abgeleitet werden.


3. Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten.

    Anfallendes Abwasser ist umweltfreundlich zu entsorgen. Als Abwasser

    gelten alle Wassermengen die kleingärtnerisch nicht als Gießwasser ein-

    gesetzt werden.


4. Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte

    Auffanggrube ist verboten. Jede Parzelle ist, soweit vorhanden, an

    die vereinseigene Abwasserentsorgung anzuschließen.


5. Generell zulässig für den Einsatz im Kleingarten sind biologische Kom-

    posttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine

    separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungs-

    dauer durchzuführen. Der fertige Kompost sollte vorzugsweise im Bereich

    der Zier- und Baum beete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.


VIII. Abfallbeseitigung, Kompostierung, Baum- und Grünschnitt


1. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, in seinem Kleingarten einen Kompost-

    platz einzurichten. Alle anfallenden organischen Abfälle sind dort zu ver-

    werten. Die Errichtung einer Kompostanlage bedarf keiner Genehmigung.


2. Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt. behandeltes Holz, Hausmüll,

    Unrat) sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen.

    Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner

    selbst verantwortlich.


3. Eine Ablagerung von Abfällen (auch Grünabfällel im angrenzenden Grün-

    bereich ist verboten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen

    abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher bzw. der Verein.


4. Ansprechpartner zu der Gesamtthematik ›Abfall« sind die Entsorgungs-

    betriebe (EBE) der Stadt Essen.


5. Das Verbrennen von Gartenabfällen u.a. Materialien ist unzulässig.


6. Andere, als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.


IX. Wegebenutzung und Illlegeunterhaltung


1. Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Spielplätzen u.a. Gemeinschafts-

    einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.


2. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen

    aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann auf Antrag der

    jeweilige Kleingartenverein eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei

    sind die von der Stadt Essen erteilten Auflagen zum Befahren von Anla-

    genwegen zu beachten.


3. Von dem grundsätzlichen Fahrverbot sind Fahrräder auf kombinierten Rad-

    und Fußwegen, die durch die Stadt Essen besonders gekennzeichnet sind,

    ausgenommen.


4. Die Kleingärtner dürfen auf dem Vereinsparkplatz nur ein Fahrzeug je

    Garten abstellen. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht aber grund-

    sätzlich nicht.


5. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtnern der jeweils

    angrenzenden Gärten je zur Hälfte in Ordnung zu halten. Sie sind von

    Bewuchs freizuhalten (keine chemische Bekämpfung) und von Verschmut-

    zungen zu säubern.

    Befinden sich Gärten nur auf einer Seite des Weges hat der Kleingärtner

    entsprechend die gesamte Breite zu pflegen.


6. Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu venıvenden.

    Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet.


7. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschl.

    vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern der angrenzenden Gärten,

    soweit keine andere Regelung besteht.


8. Die unter Punkt 3 genannten Wege und Flächen werden durch Gemein-

    schaltsarbeit unterhalten, soweit nicht Dritten diese Verpichtung obiiegt.


X. Bauliche Anlagen


Es gilt die Erläuterung des Begriffes ›bauliche Einrichtungen« nach dem Bun-

deskleingartengesetz.


1. Allgemeine Vorschriften


1.01 Für bauliche Anlagen jeder Art, insbesondere Lauben, An- und Umbauten,

        Gerätehäuser, Pergolen, Gewächshäuser und anderes ist grundsätzlich ein

        schriftlicher Antrag über den Verein einzureichen. Bauliche Anlagen dür-

        fen nur unter Beachtung bestehender Baurichtlinien und ausschließlich

        an durch Einzelerlaubnis oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage

        festgelegten Plätzen errichtet werden. Eine Baubeschreibung der beab-

        sichtigten Baustoffe und der Gestaltung der Außenwände sowie die Farb-

        wahl sind vor Errichtung bzw. Umgestaltung einer Laube genehmigen zu

        lassen.

        Mit der Errichtung der beantragten Aufbauten darf erst nach Erhalt der

        schriftlichen Genehmigung des Stadtverbandes Essen der

        Kleingärtnervereine e.V. begonnen werden.


1.02 Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, ins-

        besondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch

        das cler Kleingartenanlage stören. ln Abstimmung mit dem Stadtverband

        kann der Fachbereich Grün und Gruga der Stadt Essen für die      

        verschiedenen Kleingartenanlagen bestimmte Laubentypen und im

        Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen

        unterschiedliche Laubengrößen bis max. 24qm festlegen.


1.03 Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvor-

        haben erfolgt durch den Stadtverband Essen der Kleingärtnerverein e.V.


1.04 Jeder Pächter ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude

        ausreichend gegen Feuer zu versichern.


1.05 Die Verpflichtung zum Bau einer Laube bei Anpachtung eines Kleingartens

        besteht nicht.


1.06 Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem

        Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungs-

        richtlinien bewertet: Laube, überdachter Freisitz, Gerätehaus. Gewächshaus

        und Pergola. Für alle anderen baulichen Anlagen erfolgt keine Wert-

        feststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden,

        sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ansonsten besteht Mitnahme- und

        Beseitigungspflícht durch den scheidenden Pächter.


2. Bauvorschriften


2.01 Laube (Bauerlaubnis erforderlich)

        lm Kleingarten ist gemäß Bundeskleingartengesetz eine Bebauung mit

        einer Laube in einfacher Ausführung einschließlich überdachten Freisitzes

        mit insgesamt höchstens 24qm (bei Kleintierzuchtanlagen höchstens

        32qm) Grundltäche (Außenmaß der Wände) zulässig. Die Laube darf nach

        ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung,

        nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Ein Dachüberstand bis

        max. 0,50m (einschl. Regenrinne) ist zulässig. Die Aufbauten dürfen nur

        eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten ist nicht gestattet. Die

        Einrichtung einer Feuerstelle ist nicht gestattet. Die Laube darf folgende

        Höhen nicht überschreiten. Die Maße gelten ab Estrich-Oberkante. Die

        Estrich-Oberkante darf bis max. 0,25m über dem Erdboden liegen, bei

        Pultdach: oberste Dachhöhe 2,85 m, untere Dachhöhe lTraufhöhe) 2,25m

        bei Flachdach: Dachhöhe 2,60m bei Satteldächern und anderen Dachfor-

        men: Firsthöhe 3.50 m, Traufhöhe 2,25m, Vegetations-Pultdach: oberste

        Traufhöhe 3,60m, untere Traufhohe 2,50 m. lm Einzelgarten darf nur eine

        Laube errichtet werden. Ein Grenzabstand von 1,50m zum Gartennachbarn

        und 3,00m zu Fremdgrundstücken ist einzuhalten. Vorhandene,

        genehmigte Aufbauten haben Bestandsschutz.


2.02 Gerätehaus (Gestattung erforderlich)

        Der Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. gestattet die Errichtung

        eines Gerätehauses mit der Grundfläche von ca. 1,50m x 1,50m =

        2,25qm und einer Höhe von 2,50m (max. 5 Kubikmeter),

        Der Baustoff des Gerätehauses ist grundsätzlich Holz.

        Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand festzulegen. Es ist dabei das

        kleingärtnerische Gesamtbild der Anlage zu berücksichtigen. Der Grenz-

        abstand beträgt mindestens 1,50 m. Es darf nur ein Streifenfundament

        errichtet werden. Die farbliche Gestaltung des Gerätehauses ist der Laube

        anzupassen.

        Der zusätzliche Baukörper (Gerätehaus) darf nicht an die Laube angebaut

        werden. Die Errichtung eines Gerätehauses bedarf der vorherigen

        schriftlichen Gestattung des Stadtverbandes Essen der

        Kleingärtnervereine e.V.

        Die Gestattung erfolgt nur dann, wenn die Nutzfläche der

        Laube (max. 2 qm) durch den Einbau einer Toilette verringert wurde.


2.03 Gartenteich (Gestattung erforderlich)

        Feuchtbiotope, Wasserbecken und Kleinteiche können vom Stadtverband

        Essen der Kleingärtnenıereine e.V. gestattet werden. Sie dürfen eine

        Gesamtgröße von 2% der Gartenfläche nicht überschreiten und müssen

        sich topographisch angemessen in den Garten einfügen. Die Verkehrssi-

        cherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Ein Grenzab-

        stand von 1,50m zum Nachbargarten ist einzuhalten.


2.04 Zäune, Einfriedungen

        Umzäunungen aus Holz- oder Metallkonstruktionen, sowie

        Formschnitthecken innerhalb von Kleingartenanlagen dürfen eine Höhe

        von 1,20m nicht überschreiten.

        Grenzeinrichtungen zwischen zwei Parzellen dürfen die Höhe von 0,80m

        nicht überschreiten. Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist

        nicht zwingend erforderlich. Jedoch ist jeder Kleingärtner verpflichtet,

        zusammen mit dem Nachbarn eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze

        zu errichten. wenn auch nur einer der beiden dies verlangt. Besteht der

        Wunsch, so sollte eine Hecke gegenüber den »totem Baumaterialien

        bevorzugt werden. Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwi-

        schenzäuner-hecken sind die jeweiligen Kleingärtner verantwortlich. Die

        Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer

        ist nicht statthaft.


2.05 Spielgeräte und -einrichtungen

        (schriftliche Gestattung durch den Verein erforderlich)

        Sportgeräte (z.B. Trampoline) sind nicht gestattet.


2.05.1 Grundsätzliches

           Für sämtliche Kinderspielgeräte und -einrichtungen innerhalb einer

           Gartenparzelle obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Kleingärtner des

           Gartens. Die Kinderspielgeräte und -einrichtungen sind keine baulichen

           Anlagen im Sinne des Abschnitts X der Gartenordnung und werden des-

           halb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten

           herangezogen. Ein Gestattungsantrag für den Aufbau eines Spielgerätes

           ist an den jeweiligen Vereinsvorstand zu richten und wird von dort bear-

           beitet und mit dem Antragsteller abgestimmt. Die Erlaubnis beschränkt

           sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 13. Lebensjahres eines jeden

           Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und -ein-

           richtungen sind wieder rückstandslos zu entfernen. Pro Garten wird das

           Aufstellen von drei Spielgeräten und -einrichtungen gestattet, wobei bei

           der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden

           zulässig ist.


2.05.2 Spielhaus

           Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet. Das Sattel-

           oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumerıpappe oder Folie

           gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist

           nicht statthaft. Die Firsthöhe von 1,50m Endhöhe und die Gesamtgröße

           von 3,00qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden. In den Off-

           nungen des Spielhauses dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter ein-

           gebaut werden. Das Kinderspielhaus darf nicht fundamentiert werden. Ein

           Grenzabstand von 1,50m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Standort

           ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.


2.05.3 Spieffurrn

           Als Baumaterial ist ausschließlich Holz zu verwenden. Das Sattel- oder

           Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt

           werden.

           Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft. Die

           Firsthöhe von 3,50m Endhöhe und die Gesamtgröße von 4,00qm

           (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden. ln den Öffnungen des

           Spielturmes dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter eingebaut werden.

           Der Spielturm darf nicht fundamentiert werden. Die Pfosten sind mit Ein-

           schlaghülsen aus Metall zu verankern. Die Podesthohe darf 1,50m nicht

           überschreiten.

           Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15m nicht unterschreiten.

           Ein Grenzabstand von 3,00m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der

           Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.


2.05.4 Planschbecken

           Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größen-

           ordnung und Ausführung ist nicht gestattet. Bestehende Schwimmbecken

           haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Ein handelsübliches

           Planschbecken bis max. 1,50m Durchmesser, bei ouadratischem

           Zuschnitt eine Seitenlänge von 1,20m und einer Wassertiefe von max.

           0,40m kann ohne Antrag und Erlaubnis aufgestellt werden. Das Aufstellen

           ist nur im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres

           gestattet. Gefüllt werden dürfen die Planschbecken ausschließlich mit

           Wasser ohne chemische Zusätze.


2.05.5 Rutsche und Schaukel

           Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung

           aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von 1,50m zum Nachbargarten ist

           einzuhalten. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.


2.06 Pergolen (Gestattung erforderlich)


2.06.1 Offene Pergolen

           Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine

           geschlossene Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen

           der Laube und dem Außenraum darstellen. Sie werden in einer Große von

           4% der Gartenfläche, max. 15qm gestattet.


2.06.2 Rankgerüste

           Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und

           Zierpflanzen) werden zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von

           max. 10,00m gestattet. Die Höhe ist auf 2,50m zu begrenzen.


2.07 Terrassen und Gartenwege

        Terrassen und Gartenwege können ohne Antrag und Genehmigung im

        zulässigen Maß gebaut werden. Die Befestigung der Gartenfläche ein-

        schließlich Aufbauten, Terrasse und Wege darf insgesamt ein Drittel der

        gesamten Parzellengröße nicht überschreiten. Darüber hinausgehende

        vorhandene befestigte Flächen sind bei Pächterwechsel auf diese Größe

        zu reduzieren. Befestigte Terrassen werden bis zu 20qm Größe gestattet.

        Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege ist nicht statthaft. Bei der

        Auswahl der Materialien für Terrasse und Wege ist den natürlichen

        Materialien der Vorzug zu geben. Beispiele hierfür sind: Holz, Ziegelsteine.

        Natursteine, Kieselsteine, Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege.


2.08 Gewächshäuser (Gestattung erforderlich)

        Für Glas- und Foliengewächshäuser ist ein Grenzabstand von 0,50m zum

        Nachbargarten einzuhalten. Die Errichtung von Gewächshäusern in fester

        Bauweise wird bis zu einer Grundfläche von max. 5qm gestattet. Der

        Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Zur Gestattung ist die

        Zustimmung des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e. V. erfor-

        derlich. Der Standort muss so gewählt werden, dass der freie Einblick in

        die Gärten für den Bürger nicht behindert wird. Die Vorlage einer Plan-

        skizze ist notwendig. Gewächshäuser dürfen nur der kleingârtnerischen

        Nutzung (Anzucht) dienen. lm Einzelgarten darf nur ein Gewächshaus

        errichtet werden. Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächs-

        hauses durch den Nachtpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen.


2.09 Antennen und Satellitenschüsseln

        Das Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im

        Kleingartengelände ist nicht gestattet. Vorhandene Anlagen sind zu ent-

        fernen.


2.10 Telefonanschlüsse

        Kabelgebundene Telefon- und Datenanschlüsse sind in Kleingartenlauben

        nicht erlaubt- ausgenommen in Vereinsheimen.


2.11 Gesundheitsgefâhrdende Baustoffe

        Baustoffe jeder Art, clie gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen

        oder für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen

        nicht verwendet werden.


2.12 Heizen und Kochen

        Das Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen in den Gartenlauben ist unzu-

        lässig. Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handels-

        übliche Gasüfen (zum Kochen auch Elektroherde) verwendet werden. Die

        Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu

        lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlage gegen Unfallgefahren

        obliegt dem Kleingärtner.


2.13 Partyzelte und einfache Pavillons

        Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne

        des Abschnitts X der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und

        schnell auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung

        der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Partyzelte und Pavilons

        dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im

        Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres zu bestimmten

        Anlässen, wie z. B. Feiern, gestattet. Das zeitlich begrenzte Aufstellen ist

        mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Eine Fundamentierung ist nicht

        gestattet. Partyzelte und Pavillons dürfen eine Größe von max. l2,00qm

        nicht überschreiten.


2.14 Gartennummer

        An jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor bzw. im Eingangs-

        bereich anzubringen.


2.15 Windkraftrâder

        Das Aufstellen von Wind krafträdern ist nicht gestattet.


2.18 Sichtschutzelemente

        Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im Terrassenbereich

        anstatt einer Sichtschutzhecke auf max. 4m Länge und mit max. 2,00m

        Hohe erlaubt.


XI. Anpflanzungen


1. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den

    benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf

    Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Aste, Zweige, Ausläufer und

    Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hin-

    einwachsen oder die Begeh barkeit von Garlenwegen beeinträchtigen.


2. Das Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher, die

    nach ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von mehr als 4,00m Höhe

    und 3,00m Breite erreichen, ist unzulässig.


3. Als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstärn-

    miger Obstbaum gesetzt werden. Ein Grenzabstand von 4,00 m ist einzu-

    halten. Hoch- und halbstämmige Obstbäume müssen durch entsprechende

    Maßnahmen so erzogen oder geschnitten werden, dass die Nachbarn

    durch Schatten und sonstige Einwirkungen nicht in der Nutzung ihrer

    Gartenparzellen beeinträchtigt werden. Kleinwüchsige Süßkirschen-Büsche

    auf schwach wachsenden Unterlagen können angepflanzt werden.


4. Beim Anpflanzen von

    einjährigen Hochkulturen ist ein Grenzabstand von 1,50 m,

    bei Beerenobst ein Grenzabstand von 1,50m,

    bei Reben ein Grenzabstand von 1,50m,

    bei Ziersträuchern ein Grenzabstand von 1,50 m,

    bei Spalierobst ein Grenzabstand von 1,50 m, und eine Hohe von 2m,

    bei Buschbäumen ein Grenzabstand von 2 m,

    bei Halbstämmen ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten.


5. Wuchshöhe von Formschnitthecken:

    zwischen den Gärten uncl zu den Wegen bis max. 1,20m

    zur Außengrenze der Kleingartenanlage bis max. 2,20m

    als Sichtschutz im Lauben- und Terrassenbereich

    (max. 4,00m Länge) bis max. 2,00 m Höhe.

    Die Hecke zwischen den Gärten kann im Einvernehmen der Pächter auf

    der Gartengrenze errichtet werden. Besteht kein Einvernehmen, so ist ein

    Grenzabstand von mindestens 0,80m zur Außenkante der Schnittfläche

    einzuhalten.

    Die Verwendung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und öko-

    logisch eher unbedeutenden Thuja- und Scheinzypressenarten als Hecken-

    pflanzen ist nicht gestaltet.


6. Zur Verringerung von Pflanzenkrankheiten an Obstbäumen ist folgendes

    zu beachten:

    Das Anpflanzen von Chinesischem Wacholder (Juniperus chinensis) in Sorten  

    sowie des Sadebaurns lluniperus sabina) in Sorten ist aufgrund ihrer

    häufigen Funktion als Zwischenwirt des Birnengitterrosts verboten. Vor-

    handene von Rost befallene Wacholderpflanzeni'-pflanzenteile sind umge-

    hend zu vernichten.

    Von Feuerbrand oder Monilia-Spitzendürre befallene PflanzenrPflanzen-

    teile sind unabhängig eines Rodungsverbots umgehend zu entfernen und

    zu vernichten (verbrennen, verbringen auf eine Mülldeponie im Plastiksack).

    Zur Vermeidung einer übermäßigen Verbreitung des Feuerbrands und der

    Kirschfruchtfliege sollte auf die Verwendung von folgenden Pflanzen ver-

    zichtet werden: Zierquitte (Chaemmeles), Rot- und Weißclorn (Crataegus),

    Feuerdorn (Pyracanta), Cotoneaster, Heckenkirsche (Lonicera), Schnee-

    beere (Symphoricarpos). Der Fachberater ist heranzuziehen.


7. Das Floden und Beseitigen von Hecken, Büschen, Bäumen und Röhricht-

    bestânden ist nur in der Zeit vom 15. Oktober eines jeden Jahres bis

    29. Februar des Folgejahres gestattet.


8. Bei Beseitigung eines Baumes in einem Kleingarten [mit mehr als 0,60m

    Stammumfang, gemessen in lm Hohe über dem Erdboden) ist eine Fäll-

    genehmigung erforderlich, ausgenommen sind Obstbäume. Ein entspre-

    chender Antrag ist über den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V.

    beim Fachbereich Grün und Gruga der Stadt Essen zu stellen. Bei

    Schnittmaßnahmen an Baumkronen gilt dasselbe, soweit es sich nicht um

    Pflegeschnitte handelt.


XII. Biologische Gartenbewirtschaftung


1. Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirt-

    schaftung des Kleingartens ist vorrangig anzustreben.


2. Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel (Pestizide), ins-

    besondere Herbizide, Fungizide und lnsektizide, sind nicht gestattet.


3. Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen ist

    zu fördern.

    Bei Neuanpflanzungen ist auf den Vogelschutz und die Förderung von

    Nistmöglichkeiten sowie auf die Verwendung von Bienennährgehölzen ein

    besonderes Augenmerk zu richten.


4. Die Verwendung von Mineraldüngern ist untersagt. Die Bodenfruchtbarkeit

    soll über die Verwendung von organischen Düngern uncl Kompost gesichert

    werden.


5. Die Verwendung von Torf ist untersagt.


XIII. Kleintierhaltung


1. Tierhaltung in den Kleingärten wird nicht gestattet.


2. Dieses Verbot gilt nicht für früher genehmigte und bestehende Anlagen

    zur Kleintierhaltung.


3. Die Haltung von Bienen kann auf schriftlichen Antrag hin durch den Ver-

    einsvorstand genehmigt werden.


4. Der lmker muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende

    Haftpflichtversicherung nachweisen. lm Übrigen finden die fürdie Bienen-

    haftung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.


XIV. Sonstiges


1. Es ist alles zu unterlassen, was den Schutz der Kleingärten durch das

    Bundeskleingartengesetz sowie die Gemeinnützigkeit in Frage stellen

    könnte.


2. Die bisherige Garten- und Bauordnung verliert mit Inkrafttreten dieser

    Kleingartenordnung ihre Gültigkeit.


3. Diese Kleingartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages mit dem

    Kleingärtner.


4. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Kleingartenordnung erfolgt nach

    Anhörung des Kleingärtners eine schriftliche Abmahnung durch den Ver-

    einsvorstand. Eine zweite Abmahnung kann zur Kündigung des Pachtver-

    hältnisses führen.


5. Pflegearbeiten auf der Parzelle nicht dürfen von Unternehmern ausgeführt

    werden. Arbeiten besonderer Art an Aufbauten (Lauben) dürfen nur von

    Unternehmern mit Zustimmung des Vereinsvorstandes ausgeführt werden.


Stand: April 2016






Gartenordnung

des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e.V.

Gartenordnung

des Stadtverbandes Essen

der Kleingärtnervereine e.V.


Schnütgenstraße 17 – 45276 Essen

Telefon 0201 / 22 72 53

Telefax 0201 / 203 39


E-Mail   :stadtverband@kleingarten-essen.de

Internet :www.kleingaerten-essen.de


Gerichtsstand: Essen


Stand: April 2016